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   BVerwG, 03.01.2024 - 3 BN 7.22   

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https://dejure.org/2024,2294
BVerwG, 03.01.2024 - 3 BN 7.22 (https://dejure.org/2024,2294)
BVerwG, Entscheidung vom 03.01.2024 - 3 BN 7.22 (https://dejure.org/2024,2294)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Januar 2024 - 3 BN 7.22 (https://dejure.org/2024,2294)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Existenzvernichtung und Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen in Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen durch Tätigkeitsverbote in ausgewählten Branchen (hier: Hotellerie); Rechtmäßigkeit von Regelungen der Verordnungen zum Schutz vor Neuinfektionen mit ...

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21

    Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2024 - 3 BN 7.22
    Die Maßstäbe für eine solche Prüfung sind geklärt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 47 ff.).

    Die Rüge der Antragstellerinnen, das Oberverwaltungsgericht habe außer acht gelassen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Normenkontrollantrag auch dann zulässig sein könne, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzzeitige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist, greift bereits deshalb nicht durch, weil die Normen der Fünfundzwanzigsten und Sechsundzwanzigsten Coronaverordnung nicht während eines insoweit anhängigen Normenkontrollverfahrens außer Kraft getreten sind, sondern bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Schriftsatz vom 3. August 2021 nicht mehr galten (vgl. zum Erfordernis der Antragstellung während der Geltungsdauer der angegriffenen Bestimmung BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 âEURŒ- 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 11; Beschluss vom 28. Juli 2022 - 3 BN 8.21 -âEURŒ juris Rn. 10).

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Gastronomiebeschränkungen durch die

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2024 - 3 BN 7.22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und ihr folgend des Senats können staatliche Entschädigungen das in die Abwägung einzustellende Gewicht des Eingriffs mildern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - NVwZ 2022, 974 Rn. 28; BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - juris Rn. 66 und - 3 CN 6.22 - NVwZ 2023, 1830 Rn. 69).

    Im Hinblick auf den ersten Teil der Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und ihr folgend des Senats geklärt, dass der Verordnungsgeber auch staatliche Hilfsprogramme eingriffsmildernd berücksichtigen kann, die er nicht selbst regelt, sondern die durch andere staatliche Stellen gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - âEURŒNVwZ 2022, 974 Rn. 28, 34; BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - âEURŒjuris Rn. 66 und - 3 CN 6.22 - NVwZ 2023, 1830 Rn. 69).

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 4.22

    Schließung von Gastronomiebetrieben Ende Oktober 2020 auf der Grundlage der

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2024 - 3 BN 7.22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und ihr folgend des Senats können staatliche Entschädigungen das in die Abwägung einzustellende Gewicht des Eingriffs mildern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - NVwZ 2022, 974 Rn. 28; BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - juris Rn. 66 und - 3 CN 6.22 - NVwZ 2023, 1830 Rn. 69).

    Im Hinblick auf den ersten Teil der Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und ihr folgend des Senats geklärt, dass der Verordnungsgeber auch staatliche Hilfsprogramme eingriffsmildernd berücksichtigen kann, die er nicht selbst regelt, sondern die durch andere staatliche Stellen gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - âEURŒNVwZ 2022, 974 Rn. 28, 34; BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - âEURŒjuris Rn. 66 und - 3 CN 6.22 - NVwZ 2023, 1830 Rn. 69).

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 6.22

    Schließung von Einrichtungen des Freizeitsports mit zugelassener Ausnahme durch

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2024 - 3 BN 7.22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und ihr folgend des Senats können staatliche Entschädigungen das in die Abwägung einzustellende Gewicht des Eingriffs mildern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - NVwZ 2022, 974 Rn. 28; BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - juris Rn. 66 und - 3 CN 6.22 - NVwZ 2023, 1830 Rn. 69).

    Im Hinblick auf den ersten Teil der Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und ihr folgend des Senats geklärt, dass der Verordnungsgeber auch staatliche Hilfsprogramme eingriffsmildernd berücksichtigen kann, die er nicht selbst regelt, sondern die durch andere staatliche Stellen gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - âEURŒNVwZ 2022, 974 Rn. 28, 34; BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - âEURŒjuris Rn. 66 und - 3 CN 6.22 - NVwZ 2023, 1830 Rn. 69).

  • BVerwG, 01.11.2023 - 3 B 32.22

    Antrag auf Erteilung einer auf das Gebiet der Ergotherapie beschränkten

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2024 - 3 BN 7.22
    Vielmehr rügen sie mit diesem Vortrag eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, die keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2023 - 3 B 32.22 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 28.12.2017 - 3 B 15.16

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Erschütterungsschutz; Instandsetzungs- und

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2024 - 3 BN 7.22
    Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines divergenzfähigen Gerichts genügt den Darlegungsanforderungen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2017 - 3 B 15.16 - NVwZ 2018, 830 Rn. 30).
  • BVerwG, 21.09.2023 - 3 B 44.22

    Vergabe von Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst; hier:

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2024 - 3 BN 7.22
    Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2023 - 3 B 44.22 - juris Rn. 40 m. w. N.).
  • BVerwG, 28.07.2022 - 3 BN 8.21

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten der Norm

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2024 - 3 BN 7.22
    Die Rüge der Antragstellerinnen, das Oberverwaltungsgericht habe außer acht gelassen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Normenkontrollantrag auch dann zulässig sein könne, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzzeitige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist, greift bereits deshalb nicht durch, weil die Normen der Fünfundzwanzigsten und Sechsundzwanzigsten Coronaverordnung nicht während eines insoweit anhängigen Normenkontrollverfahrens außer Kraft getreten sind, sondern bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Schriftsatz vom 3. August 2021 nicht mehr galten (vgl. zum Erfordernis der Antragstellung während der Geltungsdauer der angegriffenen Bestimmung BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 âEURŒ- 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 11; Beschluss vom 28. Juli 2022 - 3 BN 8.21 -âEURŒ juris Rn. 10).
  • BVerwG, 15.12.2020 - 3 B 34.19

    Verhinderung eines Mitglieds der Kammer oder des Senats an der Unterschrift der

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2024 - 3 BN 7.22
    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann dargetan, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz abgewichen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 3 B 34.19 - juris Rn. 45 m. w. N.).
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